Vertragsabschluss 1.1. Der Käufer ist bei nicht vorrätiger Ware drei Wochen an die Bestellung (Vertragsangebot) ge- bunden. 1.2. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Vertrag zustande, wenn der Verkäufer das Vertragsangebot nicht vorher schriftlich abgelehnt hat. 1.3. Abweichend von Ziff. 2. kommt der Vertrag schon vor Ablauf der Dreiwochenfrist zustande, wenn a. der Vertrag beiderseits unterschrieben wird, oder b. der Verkäufer schriftlich die Annahme des Vertragsangebots erklärt.
Preise 2.1. Die Preise verstehen sich einschließlich Mehrwertsteuer. 2.2. Sollten sich auf Grund von Verzögerungen aus dem Verantwortungsbereich des Käufers Preis- steigerungen seitens des Lieferanten des Verkäufers ergeben, so hat der Käufer diese Mehr- kosten zu tragen. 2.3. Besondere, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, die nicht im Kaufpreis enthalten sind, wie z.B. Tro- ckenbauarbeiten, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und spätestens bei Übergabe bzw. Abnahme zur Zahlung fällig.
Änderungsvorbehalt 3.1. Serienmäßig oder individuell hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung ver- kauft. 3.2. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertrags- abschluss eine anderweitige Vereinbarung erfolgt ist. 3.3. Es können an die bestellten Waren qualitativ Ansprüche nur in einer Höhe gestellt werden, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten Waren gestellt werden können. 3.4 . Handelsübliche und für den Käufer zumutbare Farb-, Maserungs- und Strukturabweichungen bei Oberflächen aller Art bleiben vorbehalten. Dies gilt auch bei Ergänzungen zu erworbener Musterware. 3.5. Ebenso bleiben handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen bei Leder und Textilien (z. B. Möbel- und Dekorationsstoffen) vorbehalten hinsichtlich geringfügiger Abwei- chungen in der Ausführung gegenüber Leder- und Stoffmustern, insbesondere im Farbton. 3.6. Auch handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen von Maßdaten bleiben vor- behalten.
Lieferung und Montage 4.1. Ist die Lieferung frei Haus vereinbart, hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass ein Transport zum Aufstellort mit den üblichen Mitteln möglich ist. Über eventuelle Anlieferungsschwierig- keiten hat uns der Käufer rechtzeitig zu informieren. Hierzu gehört auch für Parkraum zu sor- gen bzw. diesen sicherzustellen. Fenster- und Balkontransporte sind gesondert zu vergüten und werden von uns nicht geschuldet. 4.2. Der Käufer ist verpflichtet, uns über eine eventuelle Nichteignung von Wänden und Decken bei Vertragsabschluss zu informieren. Hat der Verkäufer hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände Bedenken wegen der Eignung der Wände oder Decken, so hat er dies dem Käufer vor der Montage mitzuteilen . Der Käufer verpflichtet sich die Voraussetzungen zur Montage bauseitig zu schaffen. Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten aus- zuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtungen des Verkäufers hin- ausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Käufers von den Mitarbeitern des Verkäufers ausgeführt, berührt dies nicht das Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer.
Lieferfrist 5.1. Vereinbarte Liefertermine können vom Verkäufer nur eingehalten werden, wenn der Käufer die vereinbarte Anzahlung fristgerecht leistet und ein vereinbartes Aufmaß rechtzeitig ermög- licht wird. Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer eine angemessene Nachlieferfrist -beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inver- zugsetzung durch den Käufer oder im Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ab- lauf- zu gewähren. 5.2. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb des Verkäufers oder bei dessen Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und rechtmäßige Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängern die Lieferzeit entsprechend. Zum Rücktritt ist der Käufer nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist nach Eingang des Mahnschreibens des Käufers beim Verkäufer an den Käufer erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt mit deren Ablauf die zu setzende Nachfrist. 5.3. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadenersatz statt der Leistung bleiben unberührt.
Eigentumsvorbehalt 6.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus diesem Vertragsver- hältnis Eigentum des Verkäufers. 6.2. Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind, und hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unver- züglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls. 6.3. Im Fall der Nichteinhaltung der in den Ziffern 1. und 2. festgelegten Verpflichtungen des Käu- fers hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlan- gen.
Gefahrübergang 7.1. Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.
Abnahmeverzug 8.1. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist unter der Androhung, nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, stillschweigt oder die Zahlung und/oder die Abnahme aus- drücklich verweigert, bleibt der Anspruch des Verkäufers auf Vertragserfüllung bestehen. Stattdessen kann der Verkäufer aber auch vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung nach Maßgabe der Ziff 3. verlangen. 8.1.1 Soweit der Verzug des Käufers länger als einen Monat dauert, hat der Käufer anfallende Lager- kosten zu zahlen. 8.1.2. Der Verkäufer kann sich zur Lagerung auch einer Spedition bedienen. 8.1.3. Als Schadensersatz statt der Leistung bei Verzug des Käufers gem. Ziff. 1 kann der Verkäufer 25 % des Kaufpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Scha- den überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. 8.2. Im Falle besonders hoher Schäden, wie z. B. bei Sonderanfertigungen, bleibt dem Verkäufer vorbehalten, an Stelle der Schadensersatzpauschale in Abs. (1) einen nachgewiesenen höheren Schaden geltend zu machen.
Rücktritt 9.1. Der Verkäufer braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertrags- abschluss eingetreten sind, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und er ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Um- stände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen und ihm die erbrachten Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten. 9.2. Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer zugestanden, wenn der Käufer über die für seine Kre- ditwürdigkeit wesentlichen Tatsachen unrichtige Angaben gemacht hat, die den Leistungsan- spruch des Verkäufers in begründeter Weise zu gefährden geeignet sind. Gleiches gilt, wenn der Käufer wegen objektiver Zahlungsunfähigkeit seine Zahlungen einstellt oder über sein Ver- mögen ein Insolvenzverfahren beantragt wurde. Für die Warenrücknahme gilt Ziff. 10.
Warenrücknahme 10.1. Im Falle eines Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren hat der Verkäufer Anspruch auf Ausgleich der Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung. 10.1.1. Für infolge des Vertrages gemachte Aufwendungen wie Transport- und Montagekosten usw., Ersatz in entstandener Höhe. 10.1.2. Für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten, sofern kein Ver- braucherkreditgeschäft vorliegt die zu erwartende Nutzungsdauer. 10.2. Die Ziffern 1.1. und 1.2. gelten nicht für die Rückabwicklung des Vertrages infolge wirksamen Rücktritts nach erfolgloser Nacherfüllung sowie für die Fälle des Widerrufs und dem damit ver- bundenen uneingeschränkten Rückgaberecht des Käufers bei Verbraucherverträgen nach den §§ 355 ff. BGB.
Gewährleistung 11.1. Dem Käufer steht zur Behebung eines Mangels zunächst das Recht auf Nacherfüllung zu, wobei er das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware hat. 11.2. Der Verkäufer kann die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verweigern, wenn sie nur mit un- verhältnismäßigen Kosten möglich ist und eine andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer bleibt. 11.3. Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen, wenn die Nacherfüllung mehrfach fehlgeschlagen ist oder nicht in angemessener Frist erbracht wurde oder vom Verkäufer endgültig verweigert wurde. 11.4. Wählt der Käufer nach Ziff. 3 den Rücktritt, so hat er die mangelhafte Ware zurückzugewähren und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Wertermittlung kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an. 11.5. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Käufer zu vertreten hat, wie z.B. Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, intensive Bestrahlung mit Sonnen- oder Kunstlicht, sonstige Temperatur- oder Wit- terungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind. 11.6. Gewährleistungsansprüche verjähren entsprechend der jeweiligen gesetzlichen Regelung; die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe zu laufen. 11.7. Ein Einbehalt vom Kaufpreis ist bei Mängeln nur in Höhe der zweimaligen Mängelbeseitigungs- kosten möglich.
Wirksamkeit 12.1. Sollte eine der Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so behalten die übrigen Bedingungen ihre Gültigkeit. An Stelle der unwirksamen Bedingung tritt sodann die gesetzliche Regelung, die der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt. Stellt die gesetzliche Regelung für den Verkäufer eine unzumutbare Härte dar, ist er berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
Gerichtsstand und Erfüllungsort 13.1. Für Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen der Zi- vilprozessordnung bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuches. 13.2. Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss sei- nen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Hauptsitz des Verkäufers.
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